Vereinssatzung
§ 1 - Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Sound Emotion Sundern. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und danach den Namen Sound Emotion Sundern e.V.
führen.
Der Verein hat seinen Sitz in 32120 Hiddenhausen (Sundern)
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische
Veranstaltungen vor.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder
konfessionellen Richtung.
§ 3 – Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Die Stimmbegabung wird durch Vorstand und Chorleiter
festgestellt.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten [Adresse, E-Mailadresse], vereinsbezogene Daten [Eintritt, Ehrungen, Ämter,
Mitgliedschaftsnummer]. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist.
Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mailadresse und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§ 4 - Ruhende Mitgliedschaft
1. Eine ununterbrochen ruhende Mitgliedschaft eines aktiven Mitgliedes ist für die Dauer von maximal 12 Monaten möglich.
2. Ruhende Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen und des Anfangs- und Endtermins derselben zu erklären und muss von diesem bestätigt werden.
3. Ruhende Mitglieder sind aller in der Satzung genannten Rechte enthoben und von allen Pflichten entbunden.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen
Briefes beim Vorstand eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich
ist.
§ 6 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder
außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem
Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Einem Mitglied, das seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet, kann der Verein Mahn- und Verwaltungsgebühren berechnen. Die Festsetzung dieser
Gebühren erfolgt entsprechend der Beitragsordnung. Der rückständige Beitrag wird bis zu seinem Eingang mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die Mahn- und Verwaltungsgebühren, dann auf die rückständigen Beiträge angerechnet.
§ 7 - Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder
unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an
andere Personen gewährt werden.
§ 8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei RechnungsprüferInnen auf die Dauer von 2 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleitenden
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 10 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Beirat, gebildet aus singenden Mitgliedern des Chores
(aus jeder Stimme einer)
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die stellvertretene(n) Vorsitzende(n),
c) der/die Schriftführer*In,
d) der/die Kassenführer*In.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so
übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 11 - Ausschüsse
1. Der Vorstand kann Im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse/Arbeitsgruppen bilden. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion, es sei denn, ihnen ist mit
Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder des Vorstandes Vollmacht zur Regelung fest definierter Angelegenheiten erteilt worden.
2. Die Ausschüsse werden für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes, bis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe oder bis zu einem festgesetzten Termin gewählt.
3. Auf eigenen Wunsch oder wenn besondere Gründe vorliegen, kann ein Mitglied eines
Ausschusses durch den Vorstand vorfristig von seinen Aufgaben entbunden werden.
§ 12 - Chorleiter
1. Der Chorleiter wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit gewählt und kann von dieser mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder abgewählt werden.
2. Der Chorleiter darf grundsätzlich an Vorstandssitzungen teilnehmen und hat beratende Funktion.
§ 13 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 14 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an den „Förder- und Ehemaligenverein der Grundschule Sundern e.V.“ in 32120 Hiddenhausen, Siedlungsstr. 11
oder
sollte der unter a) genannte bei Auflösung nicht mehr existieren oder keine Gemeinnützigkeit mehr bestehen
b) an den CVJM Sundern in 32120 Hiddenhausen-Sundern
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 05.11.2022
beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.